I. Allgemeine Bedingungen
Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
Die Schießanlage darf ausnahmslos nur mit Schusswaffen und Munition, die für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt sind, benutzt werden. Ausgenommen davon sind Vollmantelgeschoße. Darüber hinaus dürfen lediglich Kleinkalibergewehre sowie Ordonnanzgewehre (K 98) verwendet werden.
Die Abfeuerung von Flintenlaufgeschosse ist auf allen Ständen strikt verboten.
Mit Schrotmunition darf ausschließlich auf die Anlage „Laufender Hase“ und dabei nur mit maximaler Schrotkorngröße von 2,4 mm geschossen werden.
Waffen die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996, Kategorie A, verboten sind sowie (halb)automatische Kugelgewehre und Selbstladebüchsen dürfen nicht verwendet werden.
Es wird auf die Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 i. d. g. F. verwiesen.
Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfälle und Haftpflichtfolgen versichert sein.
Bei Betreten des Schießstandes ist die Waffe ausnahmslos mit geöffneten Verschluss oder Kipplaufwaffen im gebrochenen Zustand zu tragen auch wenn die Waffe im Koffer oder in der Tasche transportiert wird.
Am Schießstand dürfen Waffen ausnahmslos nur ohne Gewehrriemen verwendet, abgestellt bzw. abgelegt werden.
Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden kann.
Schusswaffen dürfen grundsätzlich nur mit einer Patrone geladen werden und ist nach Abgabe des Schusses der Verschluss zu öffnen bzw. die Waffe zu brechen.
Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind. Kipplaufwaffen sind im gebrochenen Zustand zu tragen, abzulegen bzw. abzustellen. Waffen mit Mündungsbremse dürfen nur mit Absprache der Betreuerperson verwendet werden.
II. Bestimmungen bei Schießveranstaltungen
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die verantwortlichen Betreuerpersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Betreuerperson mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Erlaubnis der Betreuerperson fortgesetzt werden.
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen. Die Standgebühr verfällt.
Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden. Die Standgebühr verfällt.
Das Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen sind zu beachten.
Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Betreuerperson (Standbetreuer), deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Betreuerpersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen, sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Schießstandordnung beachtet wird. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Betreuerpersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.
Grundsätzlich ist jeder Schütze für seinen am Stand abgegebenen Schuss verantwortlich und haftet für alle entstandenen Schäden zivil- und strafrechtlich!
