Schießstandordnung (als pdf öffnen)

 

I. Allgemeine Bedingungen

  • Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

 

  • Die Schießanlage darf ausnahmslos nur mit Schusswaffen und Munition, die für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt sind, benutzt werden. Darüber hinaus dürfen lediglich Kleinkalibergewehre sowie Ordonanzgewehre (K 98) verwendet werden. Die Abfeuerung von Flintenlaufgeschosse ist auf den Ständen mit elektronischer Trefferanzeige (Bildschirm) verboten!!!

 

  • Verboten sind grundsätzlich:Waffen die gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996, Kategorie A, verboten sind. Automatische Kugelgewehre und Selbstladebüchsen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

 

  • Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfälle und Haftpflichtfolgen versichert sein.

 

  • Bei betreten des Schießstandes ist die Waffe ausnahmslos mit geöffneten Verschluß oder Kipplaufwaffen im gebrochenen Zustand  zu tragen auch wenn die Waffe im Koffer oder in der Tasche transportiert wird.

 

  • Am Schießstand dürfen Waffen ausnahmslos nur ohne Gewehrriemen verwendet, abgestellt bzw. abgelegt werden.

 

  • Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden kann.

 

  • Schusswaffen dürfen grundsätzlich nur mit einer Patrone geladen werden und ist nach Abgabe des Schusses der Verschluss zu öffnen bzw. die Waffe zu brechen. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind. Kipplaufwaffen sind im gebrochenen Zustand zu tragen, abzulegen bzw. abzustellen.

 

 

 

 

II. Bestimmungen bei Schießveranstaltungen

  • Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

 

  • Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Erlaubnis der Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

 

  • Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen. Die Standgebühr verfällt.

 

  • Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden. Die Standgebühr verfällt.

 

  • Das Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.

 

  • Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen sind zu beachten.

 

  • Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen, sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Schießstandordnung beachtet wird. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.

 

 

Grundsätzlich ist jeder Schütze für seinen am Stand abgegebenen Schuss verantwortlich und haftet für alle entstandenen Schäden zivil- und strafrechtlich!